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Landwirtschaftliche Buchstelle
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Mandanteninformation zur Einführung der elektronischen Rechnung ab dem 01.01.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Mandanteninformationsbriefs informieren wir über die neue E-Rechnungspflicht ab 2025 in
Deutschland. Umfang und Zeitpunkt der Auswirkungen auf Ihr individuelles Unternehmen hängen von
verschiedenen Faktoren ab. Was ab wann für Sie gilt und wie Sie jetzt reagieren können, erfahren Sie in diesem
Mandanteninformationsbrief.
1. Rechtlicher Stand
Ab dem 01. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung zur Pflicht, wenn leistender Unternehmer und
Leistungsempfänger Unternehmer und im Inland ansässig sind (inländische B2B-Umsätze). Die Regelungen
wurden mit dem Wachstumschancengesetz verabschiedet.
Unternehmer sind dabei auch sogenannte Kleinunternehmer, Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze haben
(z.B. Wohnraumvermieter) und Land- und Forstwirte einschließlich derjenigen, die nach § 24 UStG pauschalieren.
Beispiele für betroffene Rechnungen
•
Rechnungen an Vermieter
Vermieter sind Unternehmer und müssen daher auch eine E-Rechnung erhalten und diese verarbeiten können.
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Barverkäufe an Unternehmer/Bewirtungsrechnungen
Nur Kleinbetragsrechnungen bis zur Höhe von 250,00 € sind ausgenommen. Übersteigt der Rechnungsbetrag
hingegen 250,00 €, muss eine E-Rechnung ausgestellt werden.
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Gutscheine
Ist der Betrag > 250,00 €, muss eine E-Rechnung ausgestellt werden.
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Rechnung eines Kleinunternehmers
•
Keine Ausnahme, daher gilt auch die E-Rechnungspflicht.
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Mietverträge mit Umsatzsteuer
Ein Mietvertrag muss als E-Rechnung fakturiert werden. Ggf. reicht es aus, eine E-Rechnung zu erstellen und
auf den Mietvertrag zu verweisen.
Beispiele für Ausnahmen
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Kleinbetragsrechnungen (bis 250,00 €)
Eine E-Rechnung ist nicht erforderlich.
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Fahrausweise
Eine E-Rechnung ist nicht erforderlich.
1.1 Was ist eine E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und
empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die
elektronische Rechnungsstellung (Norm EN16931) und der Liste der entsprechenden Syntaxen gemäß der
Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
In der Praxis wird es nach aktuellem Stand folgende zwei Formate geben, in denen eine
•
XRechnung
•
ZUGFeRD
Beachten Sie:
Eine Rechnung als PDF ist keine E-Rechnung und darf künftig nur noch in Ausnahmefällen versendet werden.
Gleiches gilt für Papierrechnungen.
1.2 Übergangsregelungen
Die flächendeckende Einführung der E-Rechnung erfolgt nicht von heute auf morgen. Der Gesetzgeber hat daher
Ausnahmen vorgesehen. Bis Ende 2026 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 und 2026 weiterhin als Papierrechnung
sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition übermittelt werden, allerdings nur, wenn der
Rechnungsempfänger zustimmt. Im Zeitraum 2027 bleiben die Regelungen in Bezug auf die Rechnungsversendung
als PDF-Format oder auf Papier gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen
maximalen Vorjahresumsatz von 800.000 € erwirtschaftet haben darf. Ab 2028 gilt die Pflicht dann für alle.
2. Praktische Auswirkungen
Spätestens 2028 müssen alle Unternehmen auf E-Rechnung umgestellt sein. Ansonsten ist die Rechnung nicht
mehr ordnungsgemäß und das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug versagen. Außerdem wird die Umstellung viele
Bereiche Ihres Unternehmens betreffen. Wir empfehlen daher, sich (unabhängig von der Übergangsfrist) zeitnah
mit der Thematik zu befassen.
2.1 Rechnungserstellung
Sie müssen prüfen, ab wann Sie zur Erstellung einer E-Rechnung verpflichtet sind. Spätestens 2028 ist das für alle
Unternehmer der Fall. Ihr Unternehmen muss bis dahin in der Lage sein, korrekte E-Rechnungen zu erstellen und
zu versenden.
Außerdem müssen Sie in der Lage sein, zu beurteilen, ob der Ausgangsumsatz überhaupt in den
Anwendungsbereich der deutschen Regelungen zur E-Rechnung fällt. Auch ab 2028 ist dies nach derzeitigem
Stand nur für inländische B2B-Umsätze der Fall. Ist der Leistungsempfänger beispielsweise im Ausland ansässig
oder ein Nichtunternehmer, gelten die Regelungen zur E-Rechnungspflicht also nicht. Der Leistungsempfänger ist
dann (wie bisher) nicht verpflichtet eine ausgestellte E-Rechnung zu akzeptieren.
2.2 Rechnungsprüfung
Eingangsrechnungen können bereits 2025 schon als E-Rechnung in Ihrem Unternehmen eingehen. Daher müssen
Sie einen Workflow festlegen, wie die eingehende Rechnung (z.B. eines Lieferanten) in Ihrer Praxis geprüft wird.
Neben den bisherigen Kriterien müssen auch die neuen Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt sein.
Insbesondere muss ein strukturiertes Format vorhanden sein.
Folglich muss das Prüfschema zur Rechnungsprüfung in Ihrem Unternehmen angepasst werden. Zur
Verdeutlichung dient nachfolgende Tabelle:
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